Grundanforderungen an das Aussehen von Schweißnähten an geradnahtigen Stahlrohren

1. Die Oberfläche der Schweißverbindung:

A. Risse, mangelnde Verschmelzung, Poren, Schlackeneinschlüsse und Spritzer sind nicht zulässig.

B. Die Schweißnahtoberfläche von Rohren mit einer Auslegungstemperatur unter -29 °C sowie von Edelstahl- und legierten Stahlrohren mit erhöhter Aushärtungsneigung darf keine Hinterschneidung aufweisen. Bei anderen Werkstoffen muss die Hinterschneidungstiefe mehr als 0,5 mm betragen, die durchgehende Hinterschneidungslänge darf 100 mm nicht überschreiten und die Gesamthinterschneidungslänge beidseitig der Schweißnaht darf 10 % der Gesamtlänge der Schweißnaht nicht überschreiten.

C. Die Schweißnahtoberfläche darf nicht kleiner als die Rohroberfläche sein. Die verbleibende Schweißnahthöhe beträgt höchstens 3 mm (die größte Breite der hinteren Nut der Schweißverbindung).

D. Die falsche Seite der Schweißverbindung sollte nicht mehr als 10 % der Wandstärke und nicht mehr als 2 mm betragen.

 

2. Zerstörungsfreie Oberflächenprüfung:Stahlrohre mit gerader NahtFür ferromagnetische Stahlrohre ist die Magnetpulverprüfung, für nicht-ferromagnetische Stahlrohre die Eindringprüfung anzuwenden. Bei Schweißverbindungen mit verzögerter Rissbildung ist die zerstörungsfreie Oberflächenprüfung nach der Abkühlzeit des Schweißguts durchzuführen; bei Schweißverbindungen mit Neigung zur Wiedererwärmungsrissbildung ist die zerstörungsfreie Oberflächenprüfung nach dem Schweißen und nach der Wärmebehandlung durchzuführen. Die Anwendung der zerstörungsfreien Oberflächenprüfung erfolgt gemäß den Anforderungen der jeweiligen Norm. Prüfobjekte und Anwendungsbereiche sind im Allgemeinen wie folgt:

A. Prüfung der Außenfläche des Rohrmaterials.

B. Prüfung wichtiger Stumpfschweißnähte auf Oberflächenfehler.

C. Prüfung wichtiger Kehlnahtschweißungen auf Oberflächenfehler.

D. Prüfung der Oberflächenfehler an Schweißverbindungen wichtiger Muffenschweiß- und Jumper-T-Abzweigrohre.

E. Prüfung der Rohre auf Oberflächenfehler nach dem Biegen.

F. Rillenerkennung von Schweißverbindungen mit größerer Materialabschreckneigung.

G. Erkennung von Rillen in nicht-austenitischen Edelstahlrohren mit einer Auslegungstemperatur von ≤ -29°C.

H. Doppelseitige Schweißverbindungen sind nach dem Wurzelreinigen der Schweißnähte zu prüfen.

I. Beim Schneiden von Schweißvorrichtungen an Legierungsrohren mit der Tendenz zum Aushärten mittels einer Autogenflamme sind die Schwachstellen an den Schleifstellen zu erkennen.

 

3. Röntgenprüfung: Hauptgegenstand der Röntgenprüfung sind Stumpfschweißverbindungen von Stahlrohren mit gerader Naht und stumpfgeschweißte Rohrformstücke. Die Auswahl der zerstörungsfreien Prüfverfahren richtet sich nach den Konstruktionsunterlagen. Für Schweißverbindungen von Titan, Aluminium und Aluminiumlegierungen, Kupfer und Kupferlegierungen sowie Nickel und Nickellegierungen sind Röntgenprüfverfahren anzuwenden. Bei Schweißnähten mit verzögerter Rissbildungsneigung ist die Röntgenprüfung nach der Abkühlzeit durchzuführen. Bei Hauptrohren mit Mantelrohren mit Umfangsschweißung ist diese einer 100%igen Röntgenprüfung zu unterziehen. Die verdeckte Montage kann nach bestandener Druckprüfung erfolgen. Schweißverbindungen an Rohrleitungen, die von einem Verstärkungsring oder einer Stützplatte abgedeckt sind, sind ebenfalls einer 100%igen Röntgenprüfung zu unterziehen und können nach bestandener Prüfung wieder abgedeckt werden. Bei Schweißnähten, die einer Zwischenprüfung unterzogen werden müssen, ist nach bestandener Sichtprüfung eine zerstörungsfreie Prüfung durchzuführen, nach der zerstörungsfreien Oberflächenprüfung sind Röntgen- und Wellenprüfungen durchzuführen, und die geprüften Schweißnähte dürfen erst nach ihrer Qualifizierung geschweißt werden.


Veröffentlichungsdatum: 15. November 2023

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